Allgemeine Geschäftsbedingungen
bei Anmietung der Räumlichkeiten: LaFlor
Mit der Bestätigung des Angebots für die Anmietung der Räumlichkeiten des Events Space LaFlor akzeptieren Sie
unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.bei Anmietung der Räumlichkeiten: LaFlor
1. MIETSACHE UND ZWECK
1.1.Der Mietgegenstand umfasst die folgenden Gewerberäumlichkeiten: LaFlor, Französische Str. 15, 10117 Berlin (alle Räume unter Ausschluss des Lagerraums im UG).
1.2.Die Vermietung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Ausübung von der im Angebot genannten Tätigkeit mit der im Angebot definierten Personenanzahl.
1.3.Die Nutzung der Mietsache für einen anderen als den vereinbarten Zweck ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter hat die Mietsache geprüft und sie für den beabsichtigten Zweck ohne weitere Leistungen des Vermieters für geeignet befunden. Die Mietsache wird im derzeitigen Zustand wie besichtigt vermietet.
1.4.Die Mieträume enthalten Inventar gemäß der als Anlage beigefügten Inventarliste. Für die Nutzung bestimmter in der Liste gekennzeichneter Teile des Inventars bedarf es einer besonderen Einweisung durch und Vereinbarung mit dem Vermieter (Küchen, Wasch- und Spülmaschinen bzw. Trockner). Ohne besondere Einweisung / Vereinbarung ist dem Mieter die Nutzung bzw. Bedienung dieses Inventars nicht gestattet.
1.5.Die Hausordnung ist vom Mieter einzuhalten.
1.6.Soweit die Mietsache nicht ausdrücklich für den Zweck von Foto- und/oder Video-Aufnahmen (Foto-Shooting, Film- oder Video-Shooting) vermietet wird, gilt für alle Foto-, Film- und Video-Aufnahmen in/von der Mietsache folgendes: - Foto- und Film-/ Video-Material bedarf zur Veröffentlichung (Print, Screening, Funk, Online und jede andere Verbreitungsform) der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den Vermieter. - Die Freigabe kann in Bezug auf bestimmte Medien, Kanäle oder Auflagenzahlen bedingt/eingeschränkt und / oder von der Leistung einer Veröffentlichungs-Pauschale abhängig gemacht werden. - Die Veröffentlichung muss stets den vom Vermieter vorgegebenen Marken-/Location-Namen/Brand der Mietsache vollständig in der vorgegebenen Größe und Schriftart wiedergeben. - Für vom Vermieter zur Veröffentlichung freigegebenes Foto- und Film-/ Video-Material räumt der Mieter dem Vermieter ein kostenfreies Nutzungsrecht für Zwecke der Eigenwerbung des Vermieters (in Print, Online und jeder anderen Verbreitungsform) ein (bzw. beschafft dieses Nutzungsrecht auf eigene Kosten vom Rechteinhaber). - Der Mieter hat seine Nutzer und Gäste auf diese Zustimmungsrechte / Freigaben / Nutzungsrechtseinräumungen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sorgen. - Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben Aufnahmen, auf denen die Mitarbeiter, Gäste und Nutzer des Mieters sowie seine durch den Mietzweck beschriebene Veranstaltung (und nicht die Mietsache / Location) eindeutig und zweifelsfrei im Vordergrund stehen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung / Freigabe des Vermieters gemäß dieser Ziffer einzuholen.
2. MIETDAUER
2.1.Das Mietverhältnis (nachfolgend „Grundmietzeit“) beginnt und endet zu den im Angebot definierten Zeiten.
2.2. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB für den Fall, dass der Mieter den Gebrauch der Mietsache über die vereinbarte Mietzeit hinaus widerspruchslos fortsetzt, tritt nicht ein.
3. MIETPREIS, ZAHLUNGEN
3.1.Für die Grundmietzeit der Überlassung der Mietsache wird eine laut Angebot festgelegte Miete zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.
3.2.Der Gesamtmietbetrag für die Miete, die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Getränke oder Speisen sowie für Sonder- und Zusatzleistungen gemäß Angebot ist zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ist wie folgt auf das vom Vermieter mitgeteilte Konto zu überweisen: 80% Anzahlung bis 21 Werktage vor dem Event. Restbetrag zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Veranstaltung.
3.3.In der Miete enthalten ist (im Rahmen des vereinbarten Zwecks):
- Nutzung der Mietsache während der Mietzeit
- Strom und Wärme während der Mietzeit im üblichen Umfang
- Wasserverbrauch während der Mietzeit im üblichen Umfang
3.4.Darüber hinausgehende Kosten für beschädigtes oder entferntes Inventar sowie für vom Vermieter zur Verfügung gestellte und konsumierte Getränke oder Speisen werden gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzlich sind Sonder- und Zusatzleistungen gemäß dem Angebot zu vergüten.
3.5 In den gemieteten Räumen gilt absolutes Konfetti, Glitzer und weitere kleinteilige Dekorationenartikel Verbot. Falls der Mieter oder deren Gäste Konfetti einsetzen, wird eine Sondereinigung in Recgnung gestellt und muss in
4. PFLICHTEN DES MIETERS
4.1.Der Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Er versichert, dass nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
4.2. Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der in der Mietsache veranstalteten Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, (Feuer-) und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
4.3. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) bei Veranstaltungen ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
4.4. Der Mieter der Räumlichkeit hat dafür Sorge zu tragen, dass die angegebene im Angebot Personenzahl der Räumlichkeit zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
5. HAFTUNG
5.1.Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.
5.2.Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und / oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.
5.3.Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
5.4.Der Mieter hat eine Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung abzuschließen und sie dem Vermieter auf Anfrage nachzuweisen.
5.5.Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der Vermieter nimmt den Verzicht an.Zustimmung / Freigabe des Vermieters gemäß dieser Ziffer einzuholen.1. MIETSACHE UND ZWECKunsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.bei Anmietung der Räumlichkeiten: LaFlor
6. VERTRAGSSTRAFE
6.1.Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen der Mieter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe in Höhe von dem zweifachen der vereinbarten Miete zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
7. KÜNDIGUNG/STORNIERUNG
7.1.Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus § 1 und § 4 nicht unerheblich verletzt oder wenn die Mietsache für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt wird oder die Grenzen der gestatteten Nutzung überschritten werden.
Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch die außerordentliche Kündigung entstehen.
Für den Mieter gelten folgende Rücktrittsbedingungen:
- ab mündlicher/schriftlicher Zusage sind 50% der Gesamtauftragssumme fällig.
- 7 - 14 Werktage vor der Veranstaltung sind 60% der Gesamtauftragssumme fällig.
- 3 - 7 Werktage vor der Veranstaltung sind 80% der Gesamtauftragssumme fällig.
- bei Stornierung 1-3 Werktage vor & am Veranstaltungstag sind 100% der Gesamtauftragssumme fällig.
8. SALVATORISCHE KLAUSEL
8.1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungsbestandteile nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt eine solche, die wirksam ist und dem von den Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewünschten Ziel am nächsten steht.
9.1.Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen und dem Angebot sind nicht getroffen.